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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Ärztekammer für Kärnten hatte nur infolge § 13 Abs. 8 Krnt KAO 1999 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2013 "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde und ihr kommt nur kraft dieser Bestimmung die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde sowie einer Revision zu, was die Annahme ausschließt, sie könne durch das angefochtene Erkenntnis in (eigenen) subjektiven Rechten iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG verletzt sein. Ihre Revisionslegitimation gründet insofern ausschließlich in Art. 133 Abs. 8 (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Kärnten nach dem früheren "Beschwerdemodell" gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (alt) zB VwGH 16.10.2012, 2012/11/0047).Die Ärztekammer für Kärnten hatte nur infolge Paragraph 13, Absatz 8, Krnt KAO 1999 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2013, "hinsichtlich des Bedarfs" Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde und ihr kommt nur kraft dieser Bestimmung die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde sowie einer Revision zu, was die Annahme ausschließt, sie könne durch das angefochtene Erkenntnis in (eigenen) subjektiven Rechten iSd. Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG verletzt sein. Ihre Revisionslegitimation gründet insofern ausschließlich in Artikel 133, Absatz 8, vergleiche zur Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Kärnten nach dem früheren "Beschwerdemodell" gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG (alt) zB VwGH 16.10.2012, 2012/11/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110145.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018