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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57;Rechtssatz
Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Diesen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan drohe, obwohl seine Revisionsausführungen zeigten, dass ihm dort, selbst bei Durchführung einer Grobprüfung, insbesondere eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gegeben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass öffentliche Interessen dem Abwarten des Verfahrensausganges vor dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen entgegenstünden. Aufgrund der geltend gemachten Dringlichkeit infolge der behaupteten Festnahme des Antragstellers durch die Polizei war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise ohne Anhörung des BFA zu erlassen.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Diesen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan drohe, obwohl seine Revisionsausführungen zeigten, dass ihm dort, selbst bei Durchführung einer Grobprüfung, insbesondere eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Die in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gegeben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass öffentliche Interessen dem Abwarten des Verfahrensausganges vor dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen entgegenstünden. Aufgrund der geltend gemachten Dringlichkeit infolge der behaupteten Festnahme des Antragstellers durch die Polizei war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise ohne Anhörung des BFA zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180366.L01Im RIS seit
15.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018