RS Vwgh 2017/11/24 Ra 2017/18/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57;
MRK Art2;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Diesen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan drohe, obwohl seine Revisionsausführungen zeigten, dass ihm dort, selbst bei Durchführung einer Grobprüfung, insbesondere eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Die in § 30 Abs. 2 VwGG genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gegeben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass öffentliche Interessen dem Abwarten des Verfahrensausganges vor dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen entgegenstünden. Aufgrund der geltend gemachten Dringlichkeit infolge der behaupteten Festnahme des Antragstellers durch die Polizei war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise ohne Anhörung des BFA zu erlassen.Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden ist. Diesen Antrag begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass ihm aufgrund der Entscheidung die Abschiebung nach Afghanistan drohe, obwohl seine Revisionsausführungen zeigten, dass ihm dort, selbst bei Durchführung einer Grobprüfung, insbesondere eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Die in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gegeben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass öffentliche Interessen dem Abwarten des Verfahrensausganges vor dem Verwaltungsgerichtshof fallbezogen entgegenstünden. Aufgrund der geltend gemachten Dringlichkeit infolge der behaupteten Festnahme des Antragstellers durch die Polizei war die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise ohne Anhörung des BFA zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180366.L01

Im RIS seit

15.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten