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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §22;Rechtssatz
Zweck des § 26c Z 2 KStG 1988 ist, dass die jeweiligen Einkommen möglichst genau mit jenem Steuersatz belastet werden, der bei der jeweiligen "Einkommensentstehung" maßgebend war (vgl. Wiesner/Mayr, RWZ 2005/30, 97 ff). Bereits im Kalenderjahr 2004 entstandene Einkommensteile sollen noch mit 34%, erst im Kalenderjahr 2005 (oder später) entstandene Einkommensteile hingegen mit 25% besteuert werden. Wenn das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers zu einem zeitlichen Vorziehen der Regelungen über die Gruppenbesteuerung führt, können demnach auch Einkommensteile, die aus dem Kalenderjahr 2004 stammen, bereits in die Saldierung der Ergebnisse einzubeziehen sein. Da die Wirkungen der Gruppenbesteuerung insoweit vorgezogen werden, erscheint es nahe liegend, auch für die Abgrenzung der Einkommensteile, die mit dem Steuersatz von 34% zu besteuern sind, gegenüber jenen, die mit dem Steuersatz von 25% zu besteuern sind, entsprechend den Regeln der Gruppenbesteuerung vorzugehen. Demnach ist also das saldierte Ergebnis zu ermitteln, das noch dem Kalenderjahr 2004 zuzurechnen ist.Zweck des Paragraph 26 c, Ziffer 2, KStG 1988 ist, dass die jeweiligen Einkommen möglichst genau mit jenem Steuersatz belastet werden, der bei der jeweiligen "Einkommensentstehung" maßgebend war vergleiche Wiesner/Mayr, RWZ 2005/30, 97 ff). Bereits im Kalenderjahr 2004 entstandene Einkommensteile sollen noch mit 34%, erst im Kalenderjahr 2005 (oder später) entstandene Einkommensteile hingegen mit 25% besteuert werden. Wenn das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers zu einem zeitlichen Vorziehen der Regelungen über die Gruppenbesteuerung führt, können demnach auch Einkommensteile, die aus dem Kalenderjahr 2004 stammen, bereits in die Saldierung der Ergebnisse einzubeziehen sein. Da die Wirkungen der Gruppenbesteuerung insoweit vorgezogen werden, erscheint es nahe liegend, auch für die Abgrenzung der Einkommensteile, die mit dem Steuersatz von 34% zu besteuern sind, gegenüber jenen, die mit dem Steuersatz von 25% zu besteuern sind, entsprechend den Regeln der Gruppenbesteuerung vorzugehen. Demnach ist also das saldierte Ergebnis zu ermitteln, das noch dem Kalenderjahr 2004 zuzurechnen ist.
Ein Widerspruch zum Gesetzeswortlaut besteht insoweit nicht. Dieses Interpretationsergebnis entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, dass die jeweiligen Einkommensteile möglichst genau mit jenem Steuersatz belastet werden, der bei der jeweiligen "Einkommensentstehung" maßgebend war; dies setzt aber voraus, dass auch negative Einkommensteile entsprechend ihrer Entstehung dem jeweiligen Kalenderjahr - und damit dem Steuersatz - zugeordnet werden. (Zu diesem Interpretationsergebnis weitere Ausführungen im Erkenntnis.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150007.J05Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018