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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §22 Abs1;Rechtssatz
Bei einem einzelnen Abgabepflichtigen (kein Mitglied einer Gruppe) ist - nach Wahl des Abgabepflichtigen - entweder das Jahreseinkommen (des abweichenden Wirtschaftsjahres) nach der Anzahl der Kalendermonate auf die Kalenderjahre aufzuteilen oder durch Zwischenabschluss der bis zum 31.12.2004 angefallene Gewinn zu ermitteln. Der in dieser Weise für das Kalenderjahr 2004 ermittelte Einkommensteil ist mit dem Steuersatz von 34% zu besteuern. Bei Ermittlung durch einen Zwischenabschluss kann auch der Fall eintreten, dass der einem Kalenderjahr zuzurechnende Einkommensteil höher wäre als das gesamte Einkommen im Wirtschaftsjahr, wenn nämlich dem anderen Kalenderjahr dieses Wirtschaftsjahres ein negativer Einkommensteil zuzurechnen wäre. Da insgesamt eine Besteuerung nur in der Höhe des gesamten Einkommens des Wirtschaftsjahrs zu erfolgen hat, wäre in diesem Fall das Einkommen zur Gänze jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in welchem sich ein positiver Einkommensteil ergeben hatte. Die Besteuerung des Einkommens hat dann zur Gänze mit dem für dieses Kalenderjahr geltenden Steuersatz (34% oder 25%) zu erfolgen. § 26c Z 2 lit. b KStG 1988 sieht die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen auch für die Ermittlung des Einkommens des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder vor. Nach Satz 2 dieser Bestimmung soll § 22 Abs. 1 KStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005 (also der Steuersatz von 34%) angewendet werden für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1.1.2005 beginnen und auf die Z 2 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt. Damit sind also Wirtschaftsjahre gemeint, die vor dem 1.1.2005 begonnen und nicht nach dem 31.12.2004 geendet haben, also Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2005 geendet haben (so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004). Derartige Wirtschaftsjahre, die zur Gänze Kalenderjahre vor 2005 betreffen und auf die daher zur Gänze noch ein Steuersatz von 34% anzuwenden ist, sind hier nicht zu beurteilen.Bei einem einzelnen Abgabepflichtigen (kein Mitglied einer Gruppe) ist - nach Wahl des Abgabepflichtigen - entweder das Jahreseinkommen (des abweichenden Wirtschaftsjahres) nach der Anzahl der Kalendermonate auf die Kalenderjahre aufzuteilen oder durch Zwischenabschluss der bis zum 31.12.2004 angefallene Gewinn zu ermitteln. Der in dieser Weise für das Kalenderjahr 2004 ermittelte Einkommensteil ist mit dem Steuersatz von 34% zu besteuern. Bei Ermittlung durch einen Zwischenabschluss kann auch der Fall eintreten, dass der einem Kalenderjahr zuzurechnende Einkommensteil höher wäre als das gesamte Einkommen im Wirtschaftsjahr, wenn nämlich dem anderen Kalenderjahr dieses Wirtschaftsjahres ein negativer Einkommensteil zuzurechnen wäre. Da insgesamt eine Besteuerung nur in der Höhe des gesamten Einkommens des Wirtschaftsjahrs zu erfolgen hat, wäre in diesem Fall das Einkommen zur Gänze jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in welchem sich ein positiver Einkommensteil ergeben hatte. Die Besteuerung des Einkommens hat dann zur Gänze mit dem für dieses Kalenderjahr geltenden Steuersatz (34% oder 25%) zu erfolgen. Paragraph 26 c, Ziffer 2, Litera b, KStG 1988 sieht die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen auch für die Ermittlung des Einkommens des Gruppenträgers bzw. der Gruppenmitglieder vor. Nach Satz 2 dieser Bestimmung soll Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005 (also der Steuersatz von 34%) angewendet werden für Wirtschaftsjahre von Gruppenmitgliedern, die vor dem 1.1.2005 beginnen und auf die Ziffer 2, zweiter Satz nicht zur Anwendung kommt. Damit sind also Wirtschaftsjahre gemeint, die vor dem 1.1.2005 begonnen und nicht nach dem 31.12.2004 geendet haben, also Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2005 geendet haben (so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2004). Derartige Wirtschaftsjahre, die zur Gänze Kalenderjahre vor 2005 betreffen und auf die daher zur Gänze noch ein Steuersatz von 34% anzuwenden ist, sind hier nicht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150007.J03Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018