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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §22 idF 2004/I/057;Rechtssatz
Die Reduktion des Steuersatzes (§ 22 KStG 1988) mit dem Steuerreformgesetz 2005 erfolgt für das Jahr 2005 bei abweichendem Wirtschaftsjahr in der Weise, dass der dem Jahr 2004 zuzurechnende "Einkommensteil" mit dem bisherigen Steuersatz von 34% zu besteuern ist. Der dem Kalenderjahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil kann dabei - nach Wahl des Abgabepflichtigen - entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden. Dieses Wahlrecht gilt nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. 686 BlgNR 22. GP 20) auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Es kann demnach für jedes einzelne Gruppenmitglied sowie auch für den Gruppenträger gesondert entschieden werden, ob insoweit eine pauschale oder eine exakte Ermittlung erfolgt.Die Reduktion des Steuersatzes (Paragraph 22, KStG 1988) mit dem Steuerreformgesetz 2005 erfolgt für das Jahr 2005 bei abweichendem Wirtschaftsjahr in der Weise, dass der dem Jahr 2004 zuzurechnende "Einkommensteil" mit dem bisherigen Steuersatz von 34% zu besteuern ist. Der dem Kalenderjahr 2004 zuzurechnende Einkommensteil kann dabei - nach Wahl des Abgabepflichtigen - entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden. Dieses Wahlrecht gilt nach der Absicht des Gesetzgebers vergleiche 686 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 20) auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung. Es kann demnach für jedes einzelne Gruppenmitglied sowie auch für den Gruppenträger gesondert entschieden werden, ob insoweit eine pauschale oder eine exakte Ermittlung erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150007.J02Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018