Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §24a Abs3;Rechtssatz
Die Regelungen über die Gruppenbesteuerung sind erstmals anwendbar bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005. Da die Körperschaftsteuer betreffend Unternehmensgruppen nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Gruppeneinkommen veranlagt wird, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (§ 24a Abs. 3 KStG 1988), kommt es auf diese Veranlagung an. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (§ 7 Abs. 5 KStG 1988) des Gruppenträgers ergibt sich daraus ein zeitliches Vorziehen der Gruppenbesteuerung (vgl. etwa Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K451).Die Regelungen über die Gruppenbesteuerung sind erstmals anwendbar bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005. Da die Körperschaftsteuer betreffend Unternehmensgruppen nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Gruppeneinkommen veranlagt wird, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (Paragraph 24 a, Absatz 3, KStG 1988), kommt es auf diese Veranlagung an. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Paragraph 7, Absatz 5, KStG 1988) des Gruppenträgers ergibt sich daraus ein zeitliches Vorziehen der Gruppenbesteuerung vergleiche etwa Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K451).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150007.J01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018