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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Da die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994) - zu anderen als Wohnzwecken - erwirtschafteten Umsätze zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994 bedarf, erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn überdies ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung ist (vgl. VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063, VwSlg 8153 F/2006).Da die Steuerpflicht der aus der künftigen Vermietung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994) - zu anderen als Wohnzwecken - erwirtschafteten Umsätze zusätzlich noch der Option des vermietenden Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 bedarf, erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn überdies ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung ist vergleiche VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063, VwSlg 8153 F/2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150009.L03Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018