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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003Rechtssatz
Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J03Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018