RS Vwgh 2017/11/29 Ro 2017/18/0002

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003

Rechtssatz

Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).Der VwGH verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat und prinzipiell von überflüssigen weitwendigen, nicht der Begründung dienlichen Ausführungen Abstand zu nehmen ist. Das entbindet das VwG aber nicht davon, zumindest eine grundsätzliche fallspezifische Bezugnahme vorzunehmen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J03

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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