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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/18/0003Rechtssatz
Eine auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284-0285).Eine auf die Umstände des konkreten Falls überhaupt nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284-0285).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017180002.J02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018