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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0083 Ro 2017/04/0021 Ra 2017/04/0084Rechtssatz
Ist die angefochtene Entscheidung des VwG rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision, wie sie in den vorliegenden Rechtssachen durch das VwG (nach der Begründung der Zulassung) intendiert war, ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden. Zudem zeigt die ständige Rechtsprechung zum Verbrauch des Revisionsrechts, dass der VwGH von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des VwG ausgeht. Nach dieser Rechtsprechung ist eine in derselben Rechtsache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. für viele VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257).Ist die angefochtene Entscheidung des VwG rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision, wie sie in den vorliegenden Rechtssachen durch das VwG (nach der Begründung der Zulassung) intendiert war, ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden. Zudem zeigt die ständige Rechtsprechung zum Verbrauch des Revisionsrechts, dass der VwGH von einer (einheitlichen) Revision und der Unzulässigkeit mehrerer Revisionen gegen eine Entscheidung des VwG ausgeht. Nach dieser Rechtsprechung ist eine in derselben Rechtsache (zweite, später erhobene) Revision zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die Erhebung der (ersten) Revision sein Revisionsrecht verbraucht hat vergleiche für viele VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040020.J02Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018