RS Vwgh 2017/11/29 Ra 2017/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59;
AVG §78;
GewO 1994 §26 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0017 zum Ausdruck gebracht, dass der Verweis des § 17 VwGVG 2014 auf das AVG auch dessen § 59 erfasst. Demnach besteht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine akzessorische Beziehung zwischen Hauptsache und Kostenabspruch und somit eine Zuständigkeit des VwG, bei Verleihung einer Berechtigung eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. Ausgehend davon vermag der VwGH die Auffassung des VwG zur fehlenden Befugnis, eine Verwaltungsabgabe nach § 78 AVG im Zuge der Verleihung einer Berechtigung erstmals vorzuschreiben, nicht zu teilen. Die ins Treffen geführten Umstände, es handle sich bei den Verwaltungsabgaben um Abgaben im Sinn der Finanzverfassung und § 78 AVG stelle keine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung dar, standen der dargestellten Akzessorietät schon bislang nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran durch die Schaffung der VwG etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu, dass das VwG an die Stelle der Berufungsbehörde getreten ist, VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013).Der VwGH hat im E vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0017 zum Ausdruck gebracht, dass der Verweis des Paragraph 17, VwGVG 2014 auf das AVG auch dessen Paragraph 59, erfasst. Demnach besteht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine akzessorische Beziehung zwischen Hauptsache und Kostenabspruch und somit eine Zuständigkeit des VwG, bei Verleihung einer Berechtigung eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. Ausgehend davon vermag der VwGH die Auffassung des VwG zur fehlenden Befugnis, eine Verwaltungsabgabe nach Paragraph 78, AVG im Zuge der Verleihung einer Berechtigung erstmals vorzuschreiben, nicht zu teilen. Die ins Treffen geführten Umstände, es handle sich bei den Verwaltungsabgaben um Abgaben im Sinn der Finanzverfassung und Paragraph 78, AVG stelle keine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung dar, standen der dargestellten Akzessorietät schon bislang nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran durch die Schaffung der VwG etwas geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich vergleiche dazu, dass das VwG an die Stelle der Berufungsbehörde getreten ist, VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040079.L05

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten