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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus § 59 AVG ist als allgemeiner Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruches zur Hauptsache und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen abzuleiten (siehe VwGH 16.2.1988, 87/04/0206, in dem der VwGH dies auch für Bescheide der Berufungsbehörden anerkannt hat, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Abgabe erst durch deren Bescheide gegeben sei, sowie VwGH 27.6.1989, 86/04/0224; vgl. weiters die Ausführungen des VfGH in VfSlg. 6103/1969, wonach das dort maßgebliche Niederösterreichische Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz "die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 AVG 1950 der in der Hauptsache zuständigen Behörde überantwortet" habe). Aus den zitierten - (zumindest auch) die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben betreffenden - Erkenntnissen des VwGH lässt sich ableiten, dass zu den von dieser Akzessorietät erfassten Kosten auch die Bundesverwaltungsabgaben nach § 78 AVG zu zählen sind.Aus Paragraph 59, AVG ist als allgemeiner Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruches zur Hauptsache und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen abzuleiten (siehe VwGH 16.2.1988, 87/04/0206, in dem der VwGH dies auch für Bescheide der Berufungsbehörden anerkannt hat, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Abgabe erst durch deren Bescheide gegeben sei, sowie VwGH 27.6.1989, 86/04/0224; vergleiche weiters die Ausführungen des VfGH in VfSlg. 6103/1969, wonach das dort maßgebliche Niederösterreichische Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz "die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben in Übereinstimmung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 der in der Hauptsache zuständigen Behörde überantwortet" habe). Aus den zitierten - (zumindest auch) die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben betreffenden - Erkenntnissen des VwGH lässt sich ableiten, dass zu den von dieser Akzessorietät erfassten Kosten auch die Bundesverwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG zu zählen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040079.L04Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018