Index
L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
BVergG 2006 §331 Abs4 Z2;Rechtssatz
Die dem § 16 Abs. 9 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 inhaltlich entsprechende bundesgesetzliche Regelung des § 331 Abs. 4 Z 2 BVergG 2006 stellt ausdrücklich auf die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung" ab. Dieses Verständnis ist auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung zu sehen. Da eine Fortführung eines auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichteten Verfahrens als solches nach der Zuschlagserteilung angesichts der Zuständigkeitsregelungen (sowohl des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 als auch des BVergG 2006) nicht mehr in Betracht kommt, wird dem antragstellenden Unternehmer (der sein primäres Ziel - nämlich die Nichtigerklärung der von ihm angefochtenen Auftraggeberentscheidung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Zuschlagserteilung nicht mehr erreichen kann) zumindest ermöglicht, die Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren zu begehren. Eine (gleichsam) Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungantrags nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den VwGH ist hingegen nicht geboten.Die dem Paragraph 16, Absatz 9, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 inhaltlich entsprechende bundesgesetzliche Regelung des Paragraph 331, Absatz 4, Ziffer 2, BVergG 2006 stellt ausdrücklich auf die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung" ab. Dieses Verständnis ist auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung zu sehen. Da eine Fortführung eines auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichteten Verfahrens als solches nach der Zuschlagserteilung angesichts der Zuständigkeitsregelungen (sowohl des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 als auch des BVergG 2006) nicht mehr in Betracht kommt, wird dem antragstellenden Unternehmer (der sein primäres Ziel - nämlich die Nichtigerklärung der von ihm angefochtenen Auftraggeberentscheidung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Zuschlagserteilung nicht mehr erreichen kann) zumindest ermöglicht, die Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren zu begehren. Eine (gleichsam) Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungantrags nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den VwGH ist hingegen nicht geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040075.L03Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018