RS Vwgh 2017/11/29 Ra 2017/04/0075

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §331 Abs4 Z2;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die dem § 16 Abs. 9 NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 inhaltlich entsprechende bundesgesetzliche Regelung des § 331 Abs. 4 Z 2 BVergG 2006 stellt ausdrücklich auf die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung" ab. Dieses Verständnis ist auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung zu sehen. Da eine Fortführung eines auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichteten Verfahrens als solches nach der Zuschlagserteilung angesichts der Zuständigkeitsregelungen (sowohl des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 als auch des BVergG 2006) nicht mehr in Betracht kommt, wird dem antragstellenden Unternehmer (der sein primäres Ziel - nämlich die Nichtigerklärung der von ihm angefochtenen Auftraggeberentscheidung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Zuschlagserteilung nicht mehr erreichen kann) zumindest ermöglicht, die Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren zu begehren. Eine (gleichsam) Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungantrags nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den VwGH ist hingegen nicht geboten.Die dem Paragraph 16, Absatz 9, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 inhaltlich entsprechende bundesgesetzliche Regelung des Paragraph 331, Absatz 4, Ziffer 2, BVergG 2006 stellt ausdrücklich auf die Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes "über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung" ab. Dieses Verständnis ist auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Regelung zu sehen. Da eine Fortführung eines auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichteten Verfahrens als solches nach der Zuschlagserteilung angesichts der Zuständigkeitsregelungen (sowohl des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 als auch des BVergG 2006) nicht mehr in Betracht kommt, wird dem antragstellenden Unternehmer (der sein primäres Ziel - nämlich die Nichtigerklärung der von ihm angefochtenen Auftraggeberentscheidung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Zuschlagserteilung nicht mehr erreichen kann) zumindest ermöglicht, die Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren zu begehren. Eine (gleichsam) Erneuerung eines ohnehin bereits gestellten Feststellungantrags nach Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch den VwGH ist hingegen nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040075.L03

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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