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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/21/0240 E 11. Mai 2017 RS 3 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (Hinweis B 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0059). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (Hinweis B 14. März 2016, Ra 2016/02/0011). Das gilt für den Fall der (selbständigen) Bekämpfung einer Kostenentscheidung sinngemäß auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Aussprüche in der Hauptsache, von denen bei Geltendmachung einer Unrichtigkeit der Entscheidung im Kostenpunkt auszugehen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080083.L01Im RIS seit
11.01.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018