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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der - zu Bescheidbeschwerden nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Beschwerde, die nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben wird, die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Dies im Wesentlichen deshalb, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof daher zurückgewiesen (vgl. etwa VwGH 15.3.2012, 2011/01/0155, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2010, 2010/17/0213, zum Kriterium der "Freiwilligkeit"). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Revisionswerbers folgend - davon ausgeht, dass die Aufforderung an ihn, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, durch ein Organ der Polizeiinspektion am 11.5.2017 tatsächlich erfolgt ist und man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG qualifizieren wollte, fehlt es an der Berechtigung zur (hier am 22.6.2017 erfolgten) Erhebung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass sich der Revisionswerber der erkennungsdienstlichen Behandlung (erst) am 18.5.2017 freiwillig im Sinne der erwähnten hg. Rechtsprechung unterzogen hat, zumal seinen eigenen Angaben zufolge die Aufforderung des Polizeibeamten vom 11.5.2017 auf ein "umgehendes" Erscheinen unter der Androhung sofortiger Zwangsvorführung (argumento "widrigenfalls er NUN zu ihm kommen und ihn zwangsvorführen werde") gerichtet war, und sohin zwischen der für denselben Tag angedrohten - in weiterer Folge aber nicht effektuierten - Zwangsvorführung und dem tatsächlichen Erscheinen des Revisionswerbers zur erkennungsdienstlichen Behandlung sieben Tage lagen.Nach der - zu Bescheidbeschwerden nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Beschwerde, die nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben wird, die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Dies im Wesentlichen deshalb, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof daher zurückgewiesen vergleiche etwa VwGH 15.3.2012, 2011/01/0155, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2010, 2010/17/0213, zum Kriterium der "Freiwilligkeit"). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Revisionswerbers folgend - davon ausgeht, dass die Aufforderung an ihn, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, durch ein Organ der Polizeiinspektion am 11.5.2017 tatsächlich erfolgt ist und man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG qualifizieren wollte, fehlt es an der Berechtigung zur (hier am 22.6.2017 erfolgten) Erhebung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass sich der Revisionswerber der erkennungsdienstlichen Behandlung (erst) am 18.5.2017 freiwillig im Sinne der erwähnten hg. Rechtsprechung unterzogen hat, zumal seinen eigenen Angaben zufolge die Aufforderung des Polizeibeamten vom 11.5.2017 auf ein "umgehendes" Erscheinen unter der Androhung sofortiger Zwangsvorführung (argumento "widrigenfalls er NUN zu ihm kommen und ihn zwangsvorführen werde") gerichtet war, und sohin zwischen der für denselben Tag angedrohten - in weiterer Folge aber nicht effektuierten - Zwangsvorführung und dem tatsächlichen Erscheinen des Revisionswerbers zur erkennungsdienstlichen Behandlung sieben Tage lagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010349.L01Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018