RS Vwgh 2017/12/5 Ra 2017/01/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
VwGVG 2014 §31;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach der - zu Bescheidbeschwerden nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Beschwerde, die nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben wird, die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Dies im Wesentlichen deshalb, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof daher zurückgewiesen (vgl. etwa VwGH 15.3.2012, 2011/01/0155, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2010, 2010/17/0213, zum Kriterium der "Freiwilligkeit"). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Revisionswerbers folgend - davon ausgeht, dass die Aufforderung an ihn, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, durch ein Organ der Polizeiinspektion am 11.5.2017 tatsächlich erfolgt ist und man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG qualifizieren wollte, fehlt es an der Berechtigung zur (hier am 22.6.2017 erfolgten) Erhebung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass sich der Revisionswerber der erkennungsdienstlichen Behandlung (erst) am 18.5.2017 freiwillig im Sinne der erwähnten hg. Rechtsprechung unterzogen hat, zumal seinen eigenen Angaben zufolge die Aufforderung des Polizeibeamten vom 11.5.2017 auf ein "umgehendes" Erscheinen unter der Androhung sofortiger Zwangsvorführung (argumento "widrigenfalls er NUN zu ihm kommen und ihn zwangsvorführen werde") gerichtet war, und sohin zwischen der für denselben Tag angedrohten - in weiterer Folge aber nicht effektuierten - Zwangsvorführung und dem tatsächlichen Erscheinen des Revisionswerbers zur erkennungsdienstlichen Behandlung sieben Tage lagen.Nach der - zu Bescheidbeschwerden nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Beschwerde, die nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben wird, die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Dies im Wesentlichen deshalb, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung - angedrohten Sanktion nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof daher zurückgewiesen vergleiche etwa VwGH 15.3.2012, 2011/01/0155, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2010, 2010/17/0213, zum Kriterium der "Freiwilligkeit"). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Revisionswerbers folgend - davon ausgeht, dass die Aufforderung an ihn, sich der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, durch ein Organ der Polizeiinspektion am 11.5.2017 tatsächlich erfolgt ist und man diese Aufforderung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG qualifizieren wollte, fehlt es an der Berechtigung zur (hier am 22.6.2017 erfolgten) Erhebung der Beschwerde. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass sich der Revisionswerber der erkennungsdienstlichen Behandlung (erst) am 18.5.2017 freiwillig im Sinne der erwähnten hg. Rechtsprechung unterzogen hat, zumal seinen eigenen Angaben zufolge die Aufforderung des Polizeibeamten vom 11.5.2017 auf ein "umgehendes" Erscheinen unter der Androhung sofortiger Zwangsvorführung (argumento "widrigenfalls er NUN zu ihm kommen und ihn zwangsvorführen werde") gerichtet war, und sohin zwischen der für denselben Tag angedrohten - in weiterer Folge aber nicht effektuierten - Zwangsvorführung und dem tatsächlichen Erscheinen des Revisionswerbers zur erkennungsdienstlichen Behandlung sieben Tage lagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010349.L01

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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