RS Vwgh 2017/12/5 Ra 2017/01/0068

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern hätte bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berücksichtigt werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel III der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO gehört, voraussetzt (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO angewendet werden.Die enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern hätte bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO berücksichtigt werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel römisch drei der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO gehört, voraussetzt vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO angewendet werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010068.L03

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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