RS Vwgh 2017/12/5 Ra 2017/01/0068

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art6 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art8 Abs4;
62011CJ0648 MA VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Dem Umstand, dass entsprechend dem Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013, MA u.a., C-648/11, Rn. 60f, in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO, der Vorgängerbestimmung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO, es unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes erforderlich ist, dass derjenige Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, zumal es im Interesse unbegleiteter Minderjähriger wichtig ist, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unsachgemäß in die Länge zieht, sondern ihnen vielmehr ein rascher Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten ist, trägt Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO insofern Rechnung, dass für Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen ohne Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der minderjährige Antragsteller aufhält. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu beachten.Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Dem Umstand, dass entsprechend dem Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013, MA u.a., C-648/11, Rn. 60f, in Bezug auf Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO, der Vorgängerbestimmung des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO, es unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes erforderlich ist, dass derjenige Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, zumal es im Interesse unbegleiteter Minderjähriger wichtig ist, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unsachgemäß in die Länge zieht, sondern ihnen vielmehr ein rascher Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten ist, trägt Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO insofern Rechnung, dass für Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen ohne Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der minderjährige Antragsteller aufhält. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0648 MA VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010068.L02

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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