Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art11 litb;Rechtssatz
Art. 11 lit. b Dublin III-VO spricht einleitend von "Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern". Die Mitbeteiligten stehen jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander. Mangels Obsorgeberechtigung des Erstmitbeteiligten für seinen minderjährigen Bruder sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. g Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO, wonach "mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten demnach nicht vor.Artikel 11, Litera b, Dublin III-VO spricht einleitend von "Familienangehörigen und/oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern". Die Mitbeteiligten stehen jedoch in keinem solchen Verhältnis zueinander. Mangels Obsorgeberechtigung des Erstmitbeteiligten für seinen minderjährigen Bruder sind sie nicht Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO (insbesondere 3. Teilstrich). Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 11, Dublin III-VO, wonach "mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, liegt ausgehend von der Volljährigkeit des Erstmitbeteiligten demnach nicht vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010068.L01.1Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018