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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997;Rechtssatz
Nach § 47 Abs. 5 VwGG fließt der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz an jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Weil die BH zum einen in Vollziehung der StVO 1960 und zum anderen in Vollziehung des FSG 1997, somit zum einen für das Land und zum anderen für den Bund tätig geworden war, war der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen an das Land Niederösterreich und an den Bund zu leisten (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).Nach Paragraph 47, Absatz 5, VwGG fließt der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz an jenen Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Weil die BH zum einen in Vollziehung der StVO 1960 und zum anderen in Vollziehung des FSG 1997, somit zum einen für das Land und zum anderen für den Bund tätig geworden war, war der vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen an das Land Niederösterreich und an den Bund zu leisten vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020142.L01Im RIS seit
19.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018