Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0255 B 7. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Wurde in dem der Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu Grunde liegenden Verfahren über den Revisionswerber bei einer Strafdrohung bis zu € 750,-- eine Geldstrafe bis zu EUR 400,- mit einer dieser entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist die Revision ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.1.2017, Ra 2017/02/0006), da es sich bei der iSd § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln muss (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).Wurde in dem der Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu Grunde liegenden Verfahren über den Revisionswerber bei einer Strafdrohung bis zu € 750,-- eine Geldstrafe bis zu EUR 400,- mit einer dieser entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, so ist die Revision ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.1.2017, Ra 2017/02/0006), da es sich bei der iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln muss vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020256.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018