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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus § 6 OÖ BauO 1994, der die Größe und Gestalt von Bauplätzen regelt, ist für die Beantwortung der Frage, ob dem Revisionswerber gemäß Art. 5 StGG ein Rückübereignungsanspruch zusteht, nichts zu gewinnen, kann doch der unmittelbar aus dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmung ableitbare Rückübereignungsanspruch nicht von einer durch den Landesgesetzgeber (oder einen Verordnungsgeber in einem Bebauungsplan) festgelegten Mindestgröße eines Bauplatzes abhängig gemacht werden. Abgesehen davon wird durch eine Rückübereignung allein noch kein Bauplatz geschaffen.Aus Paragraph 6, OÖ BauO 1994, der die Größe und Gestalt von Bauplätzen regelt, ist für die Beantwortung der Frage, ob dem Revisionswerber gemäß Artikel 5, StGG ein Rückübereignungsanspruch zusteht, nichts zu gewinnen, kann doch der unmittelbar aus dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmung ableitbare Rückübereignungsanspruch nicht von einer durch den Landesgesetzgeber (oder einen Verordnungsgeber in einem Bebauungsplan) festgelegten Mindestgröße eines Bauplatzes abhängig gemacht werden. Abgesehen davon wird durch eine Rückübereignung allein noch kein Bauplatz geschaffen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050001.J04Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018