RS Vwgh 2017/12/12 Ro 2016/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Aus § 6 OÖ BauO 1994, der die Größe und Gestalt von Bauplätzen regelt, ist für die Beantwortung der Frage, ob dem Revisionswerber gemäß Art. 5 StGG ein Rückübereignungsanspruch zusteht, nichts zu gewinnen, kann doch der unmittelbar aus dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmung ableitbare Rückübereignungsanspruch nicht von einer durch den Landesgesetzgeber (oder einen Verordnungsgeber in einem Bebauungsplan) festgelegten Mindestgröße eines Bauplatzes abhängig gemacht werden. Abgesehen davon wird durch eine Rückübereignung allein noch kein Bauplatz geschaffen.Aus Paragraph 6, OÖ BauO 1994, der die Größe und Gestalt von Bauplätzen regelt, ist für die Beantwortung der Frage, ob dem Revisionswerber gemäß Artikel 5, StGG ein Rückübereignungsanspruch zusteht, nichts zu gewinnen, kann doch der unmittelbar aus dieser verfassungsgesetzlichen Bestimmung ableitbare Rückübereignungsanspruch nicht von einer durch den Landesgesetzgeber (oder einen Verordnungsgeber in einem Bebauungsplan) festgelegten Mindestgröße eines Bauplatzes abhängig gemacht werden. Abgesehen davon wird durch eine Rückübereignung allein noch kein Bauplatz geschaffen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050001.J04

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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