RS Vwgh 2017/12/12 Ro 2016/05/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §17 Abs2;
BauONov OÖ 1946 §6;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seiner Judikatur (Hinweis VfSlg. 15.096/1998, mwN) den unmittelbar aufgrund der Verfassung bestehenden Rückübereignungsanspruch nach Art. 5 StGG mit der Argumentation begründet, dass dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent sei. Daraus folge, dass ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei. Dieser Judikatur ist der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150) gefolgt. Da in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Eigentümer der neu geschaffenen Bauplätze die abzutretenden Grundstücke zunächst erworben und in der Folge abgetreten hatte, ging der VwGH davon aus, dass die Zurückstellung an den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Eigentümers der Bauplätze zu erfolgen hatte.Der VfGH hat in seiner Judikatur (Hinweis VfSlg. 15.096/1998, mwN) den unmittelbar aufgrund der Verfassung bestehenden Rückübereignungsanspruch nach Artikel 5, StGG mit der Argumentation begründet, dass dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent sei. Daraus folge, dass ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei. Dieser Judikatur ist der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150) gefolgt. Da in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Eigentümer der neu geschaffenen Bauplätze die abzutretenden Grundstücke zunächst erworben und in der Folge abgetreten hatte, ging der VwGH davon aus, dass die Zurückstellung an den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Eigentümers der Bauplätze zu erfolgen hatte.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050001.J02

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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