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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der VfGH hat in seiner Judikatur (Hinweis VfSlg. 15.096/1998, mwN) den unmittelbar aufgrund der Verfassung bestehenden Rückübereignungsanspruch nach Art. 5 StGG mit der Argumentation begründet, dass dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent sei. Daraus folge, dass ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei. Dieser Judikatur ist der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150) gefolgt. Da in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Eigentümer der neu geschaffenen Bauplätze die abzutretenden Grundstücke zunächst erworben und in der Folge abgetreten hatte, ging der VwGH davon aus, dass die Zurückstellung an den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Eigentümers der Bauplätze zu erfolgen hatte.Der VfGH hat in seiner Judikatur (Hinweis VfSlg. 15.096/1998, mwN) den unmittelbar aufgrund der Verfassung bestehenden Rückübereignungsanspruch nach Artikel 5, StGG mit der Argumentation begründet, dass dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent sei. Daraus folge, dass ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei. Dieser Judikatur ist der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis VwGH 24.6.2014, 2011/05/0150) gefolgt. Da in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Eigentümer der neu geschaffenen Bauplätze die abzutretenden Grundstücke zunächst erworben und in der Folge abgetreten hatte, ging der VwGH davon aus, dass die Zurückstellung an den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Eigentümers der Bauplätze zu erfolgen hatte.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050001.J02Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018