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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §57;Rechtssatz
Die Fremdenbehörde hat der Fremden einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Diese war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 noch aufrecht. Die Fremde war somit aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher wäre der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Es wäre daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß § 57 AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden kann. Darüber hinaus ist die vom VwG getroffene Feststellung, wonach die Fremdenbehörde gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen habe, weil sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, wurde von der Fremden nicht beantragt und es ist auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119).Die Fremdenbehörde hat der Fremden einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Diese war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 noch aufrecht. Die Fremde war somit aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher wäre der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Es wäre daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden kann. Darüber hinaus ist die vom VwG getroffene Feststellung, wonach die Fremdenbehörde gegen Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 verstoßen habe, weil sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, wurde von der Fremden nicht beantragt und es ist auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar vergleiche VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220045.L02Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018