RS Vwgh 2017/12/12 Ra 2017/22/0045

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §59 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §41a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Fremdenbehörde hat der Fremden einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Diese war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 noch aufrecht. Die Fremde war somit aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher wäre der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Es wäre daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß § 57 AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden kann. Darüber hinaus ist die vom VwG getroffene Feststellung, wonach die Fremdenbehörde gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen habe, weil sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, wurde von der Fremden nicht beantragt und es ist auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119).Die Fremdenbehörde hat der Fremden einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Diese war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 noch aufrecht. Die Fremde war somit aufgrund des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daher wäre der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Es wäre daher erforderlich gewesen, anstelle des Ausspruchs über das Vorliegen eines Verstoßes nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 die als Bescheid zu wertende Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 erteilt und in der Folge das Verlängerungsverfahren eingestellt werden kann. Darüber hinaus ist die vom VwG getroffene Feststellung, wonach die Fremdenbehörde gegen Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 verstoßen habe, weil sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Mitteilung unterlassen und einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 ausgestellt habe, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, wurde von der Fremden nicht beantragt und es ist auch kein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung erkennbar vergleiche VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220045.L02

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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