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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §59 Abs4;Rechtssatz
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ("DasAus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 ("Das
Bundesamt hat ... unverzüglich mitzuteilen, ...") geht hervor,
dass dem Bundesamt kein Ermessen eingeräumt ist, ob es eine Mitteilung nach dieser Bestimmung macht oder nicht; der Antragsteller hat vielmehr ein Recht darauf, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorgegangen wird, zumal es in seinem Interesse liegt, dass ihm eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt wird.dass dem Bundesamt kein Ermessen eingeräumt ist, ob es eine Mitteilung nach dieser Bestimmung macht oder nicht; der Antragsteller hat vielmehr ein Recht darauf, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorgegangen wird, zumal es in seinem Interesse liegt, dass ihm eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220045.L01Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018