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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §15 Abs1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 7 VStG setzt die Haftung der juristischen Person die Verhängung einer Geldstrafe voraus, und die Bestimmung regelt somit nicht, wer für die Tatbegehung verantwortlich ist. Eine grundsätzliche Rechtsfrage scheidet damit diesbezüglich aus (vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078). Dass die Übernahme einer Geschäftsführerschaft für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Relevanz sein kann, wiewohl der Revisionswerber als Geschäftsführer selbst keine "Tätigung von Ablagerungen iSd AWG" vorgenommen hat, versteht sich auf der Grundlage des § 9 VStG von selbst.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 7, VStG setzt die Haftung der juristischen Person die Verhängung einer Geldstrafe voraus, und die Bestimmung regelt somit nicht, wer für die Tatbegehung verantwortlich ist. Eine grundsätzliche Rechtsfrage scheidet damit diesbezüglich aus vergleiche VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0078). Dass die Übernahme einer Geschäftsführerschaft für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Relevanz sein kann, wiewohl der Revisionswerber als Geschäftsführer selbst keine "Tätigung von Ablagerungen iSd AWG" vorgenommen hat, versteht sich auf der Grundlage des Paragraph 9, VStG von selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050291.L01Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018