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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Sollte hinsichtlich des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien der Partei keine Ausfertigung in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke zugekommen sein, würde es sich um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG handeln, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Es wäre sohin auf Grund des Beschwerdevorbringens, wonach der Revisionswerberin keine vollständige Ausfertigung des Bescheides zugestellt worden sei, zu prüfen gewesen, ob gegenüber der Revisionswerberin der Bescheid überhaupt wirksam geworden ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102). Allenfalls hätte mangels eines Bescheides keine Zuständigkeit des VwG bestanden, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen (vgl. VwGH 19.3.2015, 2012/06/0145).Sollte hinsichtlich des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien der Partei keine Ausfertigung in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke zugekommen sein, würde es sich um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG handeln, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Es wäre sohin auf Grund des Beschwerdevorbringens, wonach der Revisionswerberin keine vollständige Ausfertigung des Bescheides zugestellt worden sei, zu prüfen gewesen, ob gegenüber der Revisionswerberin der Bescheid überhaupt wirksam geworden ist vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102). Allenfalls hätte mangels eines Bescheides keine Zuständigkeit des VwG bestanden, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen vergleiche VwGH 19.3.2015, 2012/06/0145).
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050105.L05Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019