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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §1 Abs2 litl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/22/0150Rechtssatz
Ohne ein Aufenthaltsrecht kann eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich nicht (weiter) ausgeüben werden, folglich darf auch das daraus erzielte Einkommen nicht im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel berücksichtigt werden. Dem steht der Umstand, dass das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit l AuslBG ausgestellt hat, nicht entgegen, wenn darin kein bindender Abspruch über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts zu erblicken ist.Ohne ein Aufenthaltsrecht kann eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich nicht (weiter) ausgeüben werden, folglich darf auch das daraus erzielte Einkommen nicht im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel berücksichtigt werden. Dem steht der Umstand, dass das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG ausgestellt hat, nicht entgegen, wenn darin kein bindender Abspruch über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts zu erblicken ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220149.L03Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018