Index
55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung des §13 Abs2 MOG und §14 Abs2 MOG wegen Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsausübungsfreiheit; keine ausreichende Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles; verfassungskonforme Auslegung nicht möglich; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Regelungssystem des MOG betreffend die Milchwirtschaft als solches; Aufhebung von Teilen der HartkäsetauglichkeitsV sowie der EinzugsgebietsV mangels gesetzlicher Grundlage; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung anderer an die Einzugsgebietsregelung anknüpfender Bestimmungen des MOGSpruch
I. §13 Abs2 und §14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 (§13 Abs2 idF BGBl. Nr. 138/1987, §14 Abs2 idF BGBl. Nr. 330/1988) werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §13 Abs2 und §14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 (§13 Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,, §14 Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,) werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
§13 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 idF BGBl. Nr. 138/1987 ist auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G116-121/91 anhängigen Rechtssache (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes A22/91) zugrunde liegt. §13 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987, ist auch auf jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim Verfassungsgerichtshof zu G116-121/91 anhängigen Rechtssache (Antrag des Verwaltungsgerichtshofes A22/91) zugrunde liegt.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Z2 und 3 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch", beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und am 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, und die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26, werden als gesetzwidrig aufgehoben.römisch zwei. Die Z2 und 3 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch", beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und am 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, und die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
III. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G116-121/91 (A 22/91) wird zurückgewiesen, soweit er §16 Abs4 und Abs6 und §71 Abs6 und Abs7 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 idF BGBl. Nr. 138/1987, betrifft.römisch drei. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu G116-121/91 (A 22/91) wird zurückgewiesen, soweit er §16 Abs4 und Abs6 und §71 Abs6 und Abs7 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,, betrifft.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Milchwirtschaftsfonds ist zur Erreichung näher bezeichneter Ziele der Milchmarktordnung (§2 Abs1 Z4 und 5 MOG 1985, BGBl. 210) unter anderem befugt, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen durch Verordnung Einzugsgebiete zuzuweisen (§14 Abs1 MOG 1985 idF BGBl. 330/1988). Einzugsgebiete sind nach §13 Abs2 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987 geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind - außer bei Vorliegen bestimmter Ausnahmen - verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern. Eine Übernahmspflicht nach §13 Abs2 MOG 1985 besteht nur, soweit die von den Milcherzeugern angelieferten Waren "den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§17 Abs1)".römisch eins. 1. Der Milchwirtschaftsfonds ist zur Erreichung näher bezeichneter Ziele der Milchmarktordnung (§2 Abs1 Z4 und 5 MOG 1985, BGBl. 210) unter anderem befugt, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen durch Verordnung Einzugsgebiete zuzuweisen (§14 Abs1 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 330 aus 1988,). Einzugsgebiete sind nach §13 Abs2 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987, geographisch begrenzte Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse aus Milch zu beziehen berechtigt und zu übernehmen verpflichtet sind. Die Erzeuger sind - außer bei Vorliegen bestimmter Ausnahmen - verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern. Eine Übernahmspflicht nach §13 Abs2 MOG 1985 besteht nur, soweit die von den Milcherzeugern angelieferten Waren "den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§17 Abs1)".
Unter "hartkäsetauglicher Milch" ist nach §14 Abs2 letzter Satz MOG 1985 idF BGBl. 330/1988 Rohmilch zu verstehen, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist. Der Fonds hat nach §14 Abs2 MOG 1985 für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist. Unter "hartkäsetauglicher Milch" ist nach §14 Abs2 letzter Satz MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 330 aus 1988, Rohmilch zu verstehen, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist. Der Fonds hat nach §14 Abs2 MOG 1985 für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist.
Der Fonds hat nach §17 Abs1 MOG 1985 idF BGBl. 330/1988 unter Bedachtnahme auf die Ziele der Milchmarktordnung und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme dieser Waren im Sinne des §13 Abs2 verpflichtet ist. Für "hartkäsetaugliche Milch" gilt dies nach dem letzten Satz des §17 Abs1 mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind. Der Fonds hat nach §17 Abs1 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 330 aus 1988, unter Bedachtnahme auf die Ziele der Milchmarktordnung und auf die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die Eigenschaften festzusetzen, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur Übernahme dieser Waren im Sinne des §13 Abs2 verpflichtet ist. Für "hartkäsetaugliche Milch" gilt dies nach dem letzten Satz des §17 Abs1 mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten sind.
2.a) Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B409/89 folgendes Beschwerdeverfahren anhängig:
aa) Mit dem in Erledigung einer Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1989 wurde unter anderem festgestellt, daß der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, hartkäsetaugliche Milch an die Sennereigenossenschaft Fügen als "zuständigen" Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb abzugeben und die Sennereigenossenschaft Fügen verpflichtet ist, die im Betrieb des Beschwerdeführers erzeugte Milch zu übernehmen, soferne der Beschwerdeführer genau bestimmte Auflagen bei der Milcherzeugung einhält. Dieser Bescheid stützte sich unter anderem auf die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds vom 30.6.1975 betreffend die Festlegung des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des gesamten Einzugsgebietes, verlautbart in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 zu Heft 15 vom 7.8.1975" und auf die Verordnung "des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 25.6. und 22.7.1987 (verlautbart in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 zu Heft 16 vom 21.8.1987, Pkt. 69) betreffend Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch".
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
bb) Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Dezember 1989 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) der Verwaltungskommissionen der Fonds gelten als Bundesgesetze bis zur Erlassung neuer Verordnungen durch die zuständigen Organe der Fonds weiter und" in ArtVII Abs1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. 330, ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 1990, G2/90 ua., hob er diese gesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig auf.
cc) Im nach Fällung dieser Entscheidung fortgesetzten Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof neuerlich Normbedenken entstanden, weswegen er mit Beschluß vom 28. Juni 1990 von Amts wegen das gegenständliche Verfahren auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 und des §14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210 (§13 Abs2 idF BGBl. 138/1987, §14 Abs2 idF BGBl. 330/1988) und der Gesetzmäßigkeit der Z2 und 3 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch", beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und am 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, sowie der "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26, einleitete. cc) Im nach Fällung dieser Entscheidung fortgesetzten Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof neuerlich Normbedenken entstanden, weswegen er mit Beschluß vom 28. Juni 1990 von Amts wegen das gegenständliche Verfahren auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 und des §14 Abs2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210 (§13 Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987,, §14 Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt 330 aus 1988,) und der Gesetzmäßigkeit der Z2 und 3 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch", beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und am 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, sowie der "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26, einleitete.
b) Mit Beschluß vom 11. Dezember 1990, A95/90 (89/17/0008), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu G195/90 protokollierten Antrag, §13 Abs2 des MOG 1985, BGBl. 210 idF BGBl. 138/1987, als verfassungswidrig aufzuheben. b) Mit Beschluß vom 11. Dezember 1990, A95/90 (89/17/0008), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG den beim Verfassungsgerichtshof zu G195/90 protokollierten Antrag, §13 Abs2 des MOG 1985, BGBl. 210 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987,, als verfassungswidrig aufzuheben.
Nach der Begründung dieses Antrages ist beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme von der Einzugsgebietsregelung gemäß §13 Abs2 Z5 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei Entscheidung über diese Beschwerde §13 Abs2 MOG 1985 anzuwenden. Inhaltlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 28. Juni 1990, B409/89, dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des (gesamten) §13 Abs2 MOG 1985 in der genannten Fassung. Nach der Begründung dieses Antrages ist beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft anhängig, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahme von der Einzugsgebietsregelung gemäß §13 Abs2 Z5 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987, letztinstanzlich abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei Entscheidung über diese Beschwerde §13 Abs2 MOG 1985 anzuwenden. Inhaltlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 28. Juni 1990, B409/89, dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des (gesamten) §13 Abs2 MOG 1985 in der genannten Fassung.
c) Mit Antrag vom 21. Dezember 1990, A22/91 (89/17/0120), beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 25. Februar 1991 und protokolliert zu G116-121/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem (Spruchpunkt 1. des verwaltungsgerichtlichen Antrages) die Aufhebung des §13 Abs2, §16 Abs4 und Abs6 und §71 Abs6 und Abs7 MOG 1985, BGBl. 210, idF der MOG-Novelle 1987, BGBl. 138, aus den vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß zu G147/90 genannten Gründen, und zwar aus Anlaß des folgenden, bei ihm anhängigen Verfahrens: c) Mit Antrag vom 21. Dezember 1990, A22/91 (89/17/0120), beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 25. Februar 1991 und protokolliert zu G116-121/91, begehrt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem (Spruchpunkt 1. des verwaltungsgerichtlichen Antrages) die Aufhebung des §13 Abs2, §16 Abs4 und Abs6 und §71 Abs6 und Abs7 MOG 1985, BGBl. 210, in der Fassung der MOG-Novelle 1987, BGBl. 138, aus den vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß zu G147/90 genannten Gründen, und zwar aus Anlaß des folgenden, bei ihm anhängigen Verfahrens:
Der Spruch des sowohl an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als auch an die Beschwerdeführerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheides des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 24. Jänner 1989 laute folgendermaßen:
"Gemäß §71 Abs7 Marktordnungsgesetz (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i. d.F. BGBl. Nr. 138/1987) in Verbindung mit §§16 Abs4 und 6, 71 Abs6 sowie 79 MOG wird die Beitragsschuld für die Abhofpauschale für die in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. November 1987 von der landwirtschaftlichen Produktionsstätte 'Dult' über die Freimenge hinaus ab Hof abgegebene Menge von 48.050 kg Milch mit S 72.075,-- festgestellt und dem Milchhof Graz zur Bezahlung an den Milchwirtschaftsfonds vorgeschrieben, wobei der Milchhof Graz gemäß §80 Abs6 in Verbindung mit §71 Abs7 MOG berechtigt ist, die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul als Betriebsführer mit diesem Betrag zu belasten. "Gemäß §71 Abs7 Marktordnungsgesetz (MOG, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,) in Verbindung mit §§16 Abs4 und 6, 71 Abs6 sowie 79 MOG wird die Beitragsschuld für die Abhofpauschale für die in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. November 1987 von der landwirtschaftlichen Produktionsstätte 'Dult' über die Freimenge hinaus ab Hof abgegebene Menge von 48.050 kg Milch mit S 72.075,-- festgestellt und dem Milchhof Graz zur Bezahlung an den Milchwirtschaftsfonds vorgeschrieben, wobei der Milchhof Graz gemäß §80 Abs6 in Verbindung mit §71 Abs7 MOG berechtigt ist, die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul als Betriebsführer mit diesem Betrag zu belasten.
Festgestellt wird, daß der Milchhof Graz den eben erwähnten Betrag gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds bereits entrichtet hat."
Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin sinngemäß mit der Begründung Berufung erhoben, die Beitragsschuld bestehe deswegen nicht, weil keine Abhofverkäufe vorlägen, sondern "Eigenverbrauch und Selbstversorgung" im Rahmen der Ordensgemeinschaft.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sei die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen worden, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, nach §79 des MOG sei Beitragsschuldner für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernehme oder die von diesem gemäß §16 verrechnet würden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt werde (Betriebsinhaber), in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger. Wie sich aus dem Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides eindeutig ergebe, sei im vorliegenden Fall das Abhofpauschale dem Milchhof Graz als Abgabenschuldner vorgeschrieben worden. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf §80 Abs6 MOG 1985 betreffend die Überwälzbarkeit der Beitragsschuld auf den einzelnen Milcherzeuger habe nur deklaratorische Bedeutung, weswegen die Beschwerdeführerin nicht Partei sei.
Der Verwaltungsgerichtshof führt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1989, G237-240/89, aus, im Verfahren über die Entrichtung der Abhofpauschale sei nicht nur nach §79 Z1 MOG und §80 Abs6 und §81 Abs6 MOG der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, sondern auch der betreffende Milcherzeuger Partei. Dessen Parteistellung ergebe sich aber "aus den die rechtliche Betroffenheit des Milcherzeugers enthaltenden materiell-rechtlichen Vorschriften", sodaß diese im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell seien. Als solche Vorschriften nennt der Verwaltungsgerichtshof §13 Abs2 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987, §16 Abs4 und 6 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987, §71 Abs6 und 7 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987. Der Verwaltungsgerichtshof führt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1989, G237-240/89, aus, im Verfahren über die Entrichtung der Abhofpauschale sei nicht nur nach §79 Z1 MOG und §80 Abs6 und §81 Abs6 MOG der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, sondern auch der betreffende Milcherzeuger Partei. Dessen Parteistellung ergebe sich aber "aus den die rechtliche Betroffenheit des Milcherzeugers enthaltenden materiell-rechtlichen Vorschriften", sodaß diese im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell seien. Als solche Vorschriften nennt der Verwaltungsgerichtshof §13 Abs2 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987,, §16 Abs4 und 6 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987,, §71 Abs6 und 7 MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt 138 aus 1987,.
Mit diesem Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof weiters (Spruchpunkte 2 bis 6 des Antrages) die Aufhebung der vom Verfassungsgerichtshof in den Gesetzesprüfungsverfahren G227-231/90 ua. geprüften gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit wird der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gesondert, und zwar gemeinsam mit den Verfahren G227-231/90 ua., erledigt.
3. Die Bundesregierung hat von einer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren Abstand genommen.
Im Verordnungsprüfungsverfahren legte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds die Verwaltungsakten betreffend die in Prüfung gezogenen Verordnungen vor, bezweifelte in einer Äußerung die Präjudizialität der HartkäsetauglichkeitsV für das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren und verteidigte die Gesetzmäßigkeit der EinzugsgebietsV. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gab keine Äußerung ab.
II. Zur Rechtslage und zu den Prozeßvoraussetzungen:römisch zwei. Zur Rechtslage und zu den Prozeßvoraussetzungen:
1.a) Die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen lauten:
aa) §13 Abs2 MOG 1985 idF BGBl. 138/1987: aa) §13 Abs2 MOG 1985 in der Fassung BGBl. 138/1987:
1. Milch und Erzeugnisse aus Milch im
eigenen Haushalt und im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb
verbraucht werden,
2. Milch und Erzeugnisse aus Milch auf
Grund vertraglicher Verpflichtung an
frühere Verfügungsberechtigte über den
milcherzeugenden Betrieb sowie an jene
Personen, die zum früheren
Verfügungsberechtigten in einem in Z3
umschriebenen Naheverhältnis stehen,
zu deren Selbstversorgung abgegeben
werden,
3. Milch und Erzeugnisse aus Milch
unentgeltlich an den Ehegatten,
Verwandte in gerader Linie
einschließlich der Wahlkinder und
Geschwister des Milcherzeugers zu
deren Selbstversorgung und zur
Versorgung der mit diesen Personen im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
abgegeben werden,
4. Milch und Erzeugnisse aus Milch für
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