TE Vwgh Beschluss 1993/9/30 93/17/0247

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §65 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, in der Beschwerdesache des P in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS 05/25/001480/93, betreffend Übertretung nach dem Wiener Gebrauchsabgabengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 16. August 1993 wurde die vorliegende Beschwerde mit dem nachstehenden Inhalt:

"Erhebe Beschwerde gegen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien UVS-05/25/001480/93 betreffend ma4/5-gag 12488/2/0"

gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

"Es ist der angefochtene Bescheid nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

Es ist der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.

Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen bzw. die Erklärung über den Umfang der Anfechtung abzugeben (§ 28 Abs. 2 VwGG) und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

Es ist, sofern der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Allenfalls kann nach Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten "Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe" oder nach Ausfüllung, Fertigung und fristgerechter Rücksendung des beigefügten Antragvordruckes die Bestellung eines Vertreters zur Verfahrenshilfe begehrt werden."

Darauf langte ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

"Es wurde am 15.9.1993 ein Vermögensbekenntnis zu Zahl 93/02/0195 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Ich ersuche dieses für obige Anbringen (Beschwerde) anzuerkennen."

Gemäß § 65 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen.

Die Verfahrenshilfe erfaßt nur das konkrete Verfahren, für das sie bewilligt wurde. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde jedoch nicht gestellt, obwohl dem Beschwerdeführer mit dem Mängelbehebungsauftrag auch das vom Verwaltungsgerichtshof aufgelegte "Form. 22" (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe) übermittelt wurde. Das Ersuchen, das "Vermögensbekenntnis zu Zahl 93/02/0195" (betreffend Übertretung der StVO) für "obige Anbringen (Beschwerde) anzuerkennen", ist kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines neuerlichen Mängelbehebungsauftrages bestand nicht (vgl. den Beschluß vom 20. Oktober 1989, Zl. 89/17/0187, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer weder einen Verfahrenshilfeantrag gestellt noch der aufgetragenen Mängelbehebung entsprochen hat, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170247.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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