RS Vwgh 2017/12/13 Ra 2017/19/0187

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art27 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
62016CJ0201 Shiri VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0081 E 22. November 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri, hat der EuGH ausgeführt, dass zu den zwingenden Fristen, nach denen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchzuführen sind, auch die in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung erwähnte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zählt. Wird die Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO muss der Antragsteller auf internationalen Schutz daher über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen, der es ihm ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen.Mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16, Shiri, hat der EuGH ausgeführt, dass zu den zwingenden Fristen, nach denen die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchzuführen sind, auch die in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung erwähnte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zählt. Wird die Frist nicht eingehalten, geht die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO muss der Antragsteller auf internationalen Schutz daher über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen, der es ihm ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190187.L01

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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