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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/19/0067 B 22. November 2017 RS 6Stammrechtssatz
Die mit § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 erfolgte Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate, die sich auf Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA über Anträge auf internationalen Schutz bezieht (sofern das BFA-VG 2014 oder das AsylG 2005 für solche Verfahren keine andere Entscheidungsfrist vorsieht), findet auch auf jene Beschwerdeverfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig waren.Die mit Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 erfolgte Verlängerung der Entscheidungsfrist auf zwölf Monate, die sich auf Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA über Anträge auf internationalen Schutz bezieht (sofern das BFA-VG 2014 oder das AsylG 2005 für solche Verfahren keine andere Entscheidungsfrist vorsieht), findet auch auf jene Beschwerdeverfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig waren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200058.F01Im RIS seit
04.01.2018Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018