RS Vwgh 2017/12/14 Ro 2017/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2017
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ein Argument für die Annahme, dass Bauwerke wie zB Wehranlagen nicht unter § 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959 subsumiert werden können, liegt im letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach die Räumung der betreffenden Gegenstände nur angeordnet werden kann, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Die Räumung eines Gerinnes von Verkrautung, Bewuchs und Schwemmgut im Interesse eines besseren Abflusses erfordert Arbeiten, von denen die Behörde ohne weitere Beweisaufnahme schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens annehmen darf, dass sie keineswegs mit besonderen Aufwendungen und Kosten verbunden sind. Sie können ohne besondere Fachkenntnisse durchgeführt werden. Es ist jedoch offenkundig, dass die Beseitigung einer Wehranlage (eines Gewässerquerbauwerks) in der Regel nicht ohne entsprechende Fachkenntnis durchgeführt werden kann.Ein Argument für die Annahme, dass Bauwerke wie zB Wehranlagen nicht unter Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 subsumiert werden können, liegt im letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach die Räumung der betreffenden Gegenstände nur angeordnet werden kann, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Die Räumung eines Gerinnes von Verkrautung, Bewuchs und Schwemmgut im Interesse eines besseren Abflusses erfordert Arbeiten, von denen die Behörde ohne weitere Beweisaufnahme schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens annehmen darf, dass sie keineswegs mit besonderen Aufwendungen und Kosten verbunden sind. Sie können ohne besondere Fachkenntnisse durchgeführt werden. Es ist jedoch offenkundig, dass die Beseitigung einer Wehranlage (eines Gewässerquerbauwerks) in der Regel nicht ohne entsprechende Fachkenntnis durchgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070025.J04

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten