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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §47 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein Argument für die Annahme, dass Bauwerke wie zB Wehranlagen nicht unter § 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959 subsumiert werden können, liegt im letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach die Räumung der betreffenden Gegenstände nur angeordnet werden kann, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Die Räumung eines Gerinnes von Verkrautung, Bewuchs und Schwemmgut im Interesse eines besseren Abflusses erfordert Arbeiten, von denen die Behörde ohne weitere Beweisaufnahme schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens annehmen darf, dass sie keineswegs mit besonderen Aufwendungen und Kosten verbunden sind. Sie können ohne besondere Fachkenntnisse durchgeführt werden. Es ist jedoch offenkundig, dass die Beseitigung einer Wehranlage (eines Gewässerquerbauwerks) in der Regel nicht ohne entsprechende Fachkenntnis durchgeführt werden kann.Ein Argument für die Annahme, dass Bauwerke wie zB Wehranlagen nicht unter Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 subsumiert werden können, liegt im letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach die Räumung der betreffenden Gegenstände nur angeordnet werden kann, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Die Räumung eines Gerinnes von Verkrautung, Bewuchs und Schwemmgut im Interesse eines besseren Abflusses erfordert Arbeiten, von denen die Behörde ohne weitere Beweisaufnahme schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens annehmen darf, dass sie keineswegs mit besonderen Aufwendungen und Kosten verbunden sind. Sie können ohne besondere Fachkenntnisse durchgeführt werden. Es ist jedoch offenkundig, dass die Beseitigung einer Wehranlage (eines Gewässerquerbauwerks) in der Regel nicht ohne entsprechende Fachkenntnis durchgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070025.J04Im RIS seit
26.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018