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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §47 Abs1 lita;Rechtssatz
Geht es um die periodische wiederkehrende Reinhaltung und Räumung eines Gewässers von den zwischenzeitig dort entstandenen oder angeschwemmten Gegenständen, so fallen im Gewässer befindliche Wasserbauten (Wehranlagen), die bereits seit langem an dieser Stelle bestehen, nicht unter den Begriff eines "Gegenstands" iSd § 47 Abs. 1 lit. c WRG 1959 dieser Bestimmung und ihre Beseitigung nicht unter den Begriff der "Räumung". Damit steht in Übereinstimmung, dass die durch Verwendung der Worte "Baumgruppen" und "Gestrüpp" sachlich eingeschränkte Anordnungsbefugnis der Behörde im Wortlaut des § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Anordnung der Entfernung einer angelegten Christbaumkultur rechtlich nicht mehr tragen kann (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/07/0060). Damit ist klargestellt, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 1 lit. a WRG 1959 restriktiv auszulegen ist; nichts anderes gilt für die lit. c dieser Bestimmung.Geht es um die periodische wiederkehrende Reinhaltung und Räumung eines Gewässers von den zwischenzeitig dort entstandenen oder angeschwemmten Gegenständen, so fallen im Gewässer befindliche Wasserbauten (Wehranlagen), die bereits seit langem an dieser Stelle bestehen, nicht unter den Begriff eines "Gegenstands" iSd Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 dieser Bestimmung und ihre Beseitigung nicht unter den Begriff der "Räumung". Damit steht in Übereinstimmung, dass die durch Verwendung der Worte "Baumgruppen" und "Gestrüpp" sachlich eingeschränkte Anordnungsbefugnis der Behörde im Wortlaut des Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 die Anordnung der Entfernung einer angelegten Christbaumkultur rechtlich nicht mehr tragen kann vergleiche VwGH 29.6.1995, 93/07/0060). Damit ist klargestellt, dass die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 restriktiv auszulegen ist; nichts anderes gilt für die Litera c, dieser Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070025.J03Im RIS seit
26.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018