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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 47 WRG 1959 entstammt zur Gänze aus dem WRG 1934. Durch die Wiederverlautbarung wurde im WRG 1959 die Bezeichnung dieser Bestimmung von § 43 auf § 47 WRG 1959 geändert. Der Begriff der "Räumung", den ua auch § 47 WRG 1959 verwendet, war den Vorgängerbestimmungen bereits bekannt. Im Zusammenhang mit der Instandhaltung eines Gewässers bezog und bezieht sich der Begriff der "Räumung" auf das periodisch wiederkehrende Erfordernis, zwischenzeitig aufgetretene, natürlich entstandene Hindernisse für den regelmäßigen Wasserablauf zu beseitigen. Mit diesen Worten wird ein Zustand geschildert, der mangels Pflege oder durch unzweckmäßige Bewirtschaftung auf natürlichem Weg in einem Gerinne entstehen kann und dem abgeholfen werden soll. In der Vergangenheit vorgenommene und noch immer bestehende Einbauten in ein Gewässer sind einem solchen Vorgang nicht gleichzuhalten. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes nach § 47 WRG 1959 trifft die Eigentümer der Ufergrundstücke nicht kraft Gesetzes. Sie besteht nur dann und nur insoweit, als dies durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestimmt wird. Die Behörde kann auch nicht jede an sich zweckmäßige Vorkehrung, sondern nur solche auftragen, die in den lit. a) bis c) vorgesehen sind. Welche Vorkehrung im Einzelfall aufzutragen ist, richtet sich nach den Umständen des Falles. Die behördliche Entscheidung ist jedenfalls keine Entscheidung nach freiem Ermessen. Es ist sohin von einem eingeschränkten Verständnis des § 47 WRG 1959 auszugehen. Die Verpflichtung der betroffenen Eigentümer der Ufergrundstücke besteht ja nicht von vornherein, sondern wird erst im Einzelfall bestimmt. Es darf daher nur in den im Gesetz genannten Fällen zu behördlichen Vorschreibungen kommen, und es darf nicht mehr oder Anderes als gesetzlich vorgesehen und fallbezogen unbedingt notwendig vorgeschrieben werden.Der Wortlaut des Paragraph 47, WRG 1959 entstammt zur Gänze aus dem WRG 1934. Durch die Wiederverlautbarung wurde im WRG 1959 die Bezeichnung dieser Bestimmung von Paragraph 43, auf Paragraph 47, WRG 1959 geändert. Der Begriff der "Räumung", den ua auch Paragraph 47, WRG 1959 verwendet, war den Vorgängerbestimmungen bereits bekannt. Im Zusammenhang mit der Instandhaltung eines Gewässers bezog und bezieht sich der Begriff der "Räumung" auf das periodisch wiederkehrende Erfordernis, zwischenzeitig aufgetretene, natürlich entstandene Hindernisse für den regelmäßigen Wasserablauf zu beseitigen. Mit diesen Worten wird ein Zustand geschildert, der mangels Pflege oder durch unzweckmäßige Bewirtschaftung auf natürlichem Weg in einem Gerinne entstehen kann und dem abgeholfen werden soll. In der Vergangenheit vorgenommene und noch immer bestehende Einbauten in ein Gewässer sind einem solchen Vorgang nicht gleichzuhalten. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes nach Paragraph 47, WRG 1959 trifft die Eigentümer der Ufergrundstücke nicht kraft Gesetzes. Sie besteht nur dann und nur insoweit, als dies durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestimmt wird. Die Behörde kann auch nicht jede an sich zweckmäßige Vorkehrung, sondern nur solche auftragen, die in den Litera a,) bis c) vorgesehen sind. Welche Vorkehrung im Einzelfall aufzutragen ist, richtet sich nach den Umständen des Falles. Die behördliche Entscheidung ist jedenfalls keine Entscheidung nach freiem Ermessen. Es ist sohin von einem eingeschränkten Verständnis des Paragraph 47, WRG 1959 auszugehen. Die Verpflichtung der betroffenen Eigentümer der Ufergrundstücke besteht ja nicht von vornherein, sondern wird erst im Einzelfall bestimmt. Es darf daher nur in den im Gesetz genannten Fällen zu behördlichen Vorschreibungen kommen, und es darf nicht mehr oder Anderes als gesetzlich vorgesehen und fallbezogen unbedingt notwendig vorgeschrieben werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070025.J01Im RIS seit
26.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018