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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Frist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH 13.12.1994 94/07/0164; 20.10.2009, 2008/05/0151).Eine Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Frist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH 13.12.1994 94/07/0164; 20.10.2009, 2008/05/0151).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070013.J03Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018