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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ein Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs einer Wasseranlage kann nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen wasserbehördlichen Auftrages gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 angesehen werden (vgl. VwGH 13.12.1994, 94/07/0164; 29.10.1996, 96/07/0148; 20.10.2009, 2008/05/0151), zumal im Verfahren keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vorgebracht wurden.Ein Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Wiederaufnahme des Betriebs einer Wasseranlage kann nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen wasserbehördlichen Auftrages gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 angesehen werden vergleiche VwGH 13.12.1994, 94/07/0164; 29.10.1996, 96/07/0148; 20.10.2009, 2008/05/0151), zumal im Verfahren keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vorgebracht wurden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070013.J02Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018