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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Im WRG 1959 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 gesetzte Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebs einer Anlage verlängert werden kann. § 27 Abs. 2 WRG 1959 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Möglichkeit der Verlängerung der gesetzlich bestimmten dreijährigen Erlöschensfrist nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 für den Fall des Wegfalls oder der Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen. § 112 Abs. 2 legcit hat wiederum nur die Verlängerung von Baubeginns- und Bauvollendungsfristen, die bei der Bewilligung einer Wasseranlage vorzuschreiben sind, zum Gegenstand (vgl. VwGH 21.9.1995, 95/07/0068).Im WRG 1959 ist keine Bestimmung vorgesehen, nach der die gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 gesetzte Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebs einer Anlage verlängert werden kann. Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Möglichkeit der Verlängerung der gesetzlich bestimmten dreijährigen Erlöschensfrist nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 für den Fall des Wegfalls oder der Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen. Paragraph 112, Absatz 2, legcit hat wiederum nur die Verlängerung von Baubeginns- und Bauvollendungsfristen, die bei der Bewilligung einer Wasseranlage vorzuschreiben sind, zum Gegenstand vergleiche VwGH 21.9.1995, 95/07/0068).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070013.J01Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018