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L63202 Bienenzucht KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das VwG hat in einem Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Krnt BienenwirtschaftsG 2008 bei der Definition der Rasse Carnica die Ausführungen der Amtssachverständigen herangezogen. Dies erweist sich schon deshalb als unbedenklich, weil sich das VwG zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" iSd Krnt BienenwirtschaftsG 2008 auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt hat, die eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachten. Damit erweist sich jedoch der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/07/0078).Das VwG hat in einem Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Krnt BienenwirtschaftsG 2008 bei der Definition der Rasse Carnica die Ausführungen der Amtssachverständigen herangezogen. Dies erweist sich schon deshalb als unbedenklich, weil sich das VwG zur Auslegung des Begriffes der "Rasse" iSd Krnt BienenwirtschaftsG 2008 auch auf die Gesetzesmaterialien gestützt hat, die eine eigene Definition des Begriffes "Bienenrasse" als nicht erforderlich erachten. Damit erweist sich jedoch der Rückgriff auf sachverständige Ausführungen als notwendig vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/07/0078).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070127.L01Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018