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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/20/0231 B 31. März 2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0201Rechtssatz
Das auf Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Rechtsprechung des VwGH zufolge die Normen des VwGG dafür keine Grundlage bieten (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2008/05/0277, und 19.1.2012, 2011/22/0313). Von dieser auch für die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des VwGG maßgebliche Judikatur abzuweichen sieht der VwGH keinen Anlass.Das auf Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Rechtsprechung des VwGH zufolge die Normen des VwGG dafür keine Grundlage bieten vergleiche etwa VwGH 24.6.2009, 2008/05/0277, und 19.1.2012, 2011/22/0313). Von dieser auch für die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des VwGG maßgebliche Judikatur abzuweichen sieht der VwGH keinen Anlass.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht EuGH Verfahren Kostenersatz EURallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015200231.L04Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018