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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/20/0231 B 31. März 2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0201Rechtssatz
Während des - nach Behebung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - wieder bei der Verwaltungsbehörde anhängigen und zugelassenen Verfahrens (§ 21 Abs. 3 BFA-VG 2014) besteht ein Aufenthaltsrecht iSd § 13 AsylG 2005; ein solches Aufenthaltsrecht stellt keine einem Rechtsbehelf zukommende aufschiebende Wirkung iSd Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung dar.Während des - nach Behebung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - wieder bei der Verwaltungsbehörde anhängigen und zugelassenen Verfahrens (Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014) besteht ein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 13, AsylG 2005; ein solches Aufenthaltsrecht stellt keine einem Rechtsbehelf zukommende aufschiebende Wirkung iSd Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015200231.L02Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018