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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFGG 2014 §1 Abs3 Z2;Rechtssatz
Wie sich aus den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Ro 2016/17/0033, ergibt, ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen von Organen eines Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis näher dargelegt, dass für den Fall der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Geldes nicht mehr zulässigerweise erhoben werden konnte.Wie sich aus den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Ro 2016/17/0033, ergibt, ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen von Organen eines Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aus eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis näher dargelegt, dass für den Fall der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Geldes nicht mehr zulässigerweise erhoben werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016170004.J01Im RIS seit
11.01.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018