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L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim SteiermarkNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt, bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (Hinweis VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205, mwN, sowie auf VfGH 20.6.2007, VfSlg Nr. 18.154/2007).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110257.L01Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018