Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen dem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Bei einer Einschaltung Dritter ist sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte bloß ausführendes Organ im Zusammenhang mit einem "fremden" Leistungsaustausch ist (vgl. VwGH 28.10.2014, 2011/13/0098, mwN), ob er durch die Gestaltung Zurechnungssubjekt des Leistungsaustausches wird oder ob (zumindest) zwischen ihm und dem Unternehmer (Leistungsempfänger) eine eigene Leistungsbeziehung entsteht, die möglicherweise zu einem zweiten Leistungsaustausch führt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 263).Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sind Leistungen dem zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt; Leistender ist, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Bei einer Einschaltung Dritter ist sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte bloß ausführendes Organ im Zusammenhang mit einem "fremden" Leistungsaustausch ist vergleiche VwGH 28.10.2014, 2011/13/0098, mwN), ob er durch die Gestaltung Zurechnungssubjekt des Leistungsaustausches wird oder ob (zumindest) zwischen ihm und dem Unternehmer (Leistungsempfänger) eine eigene Leistungsbeziehung entsteht, die möglicherweise zu einem zweiten Leistungsaustausch führt vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz 263).
Leistungsempfänger ist, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat (vgl. VwGH 26.6.2014, 2011/15/0076), wer also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Ruppe/Achatz, aaO, § 12 Tz 72). Auch ein Kommissionär könnte insoweit Leistungsempfänger sein, da dieser im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung handelt (vgl. hiezu Ruppe/Achatz, aaO, § 3 Tz 78 und 81).Leistungsempfänger ist, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat vergleiche VwGH 26.6.2014, 2011/15/0076), wer also aus dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist vergleiche Ruppe/Achatz, aaO, Paragraph 12, Tz 72). Auch ein Kommissionär könnte insoweit Leistungsempfänger sein, da dieser im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung handelt vergleiche hiezu Ruppe/Achatz, aaO, Paragraph 3, Tz 78 und 81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150012.J01Im RIS seit
24.01.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018