RS Vwgh 2017/12/18 Ro 2016/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs3;
FMGebO §47 Abs1 Z6;
FMGebO §47 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der die Befreiung von der Rundfunkgebühr Beantragende hat nach Ergehen des "Mängelbehebungsauftrags" des BVwG zur Vorlage von Nachweisen des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung iSd § 47 Abs. 1 FMGebO Unterlagen betreffend deutsche Studienförderung vorgelegt, von denen er meinte, sie würden einen Anspruch gemäß § 47 Abs. 1 Z 6 FMGebO iVm dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts begründen. In einem solchen Fall liegt keine Unvollständigkeit des Anbringens vor, die eine Zurückweisung erlauben würde, sondern es ist in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sich das BVwG mit der unionsrechtlichen Argumentation des Antragstellers inhaltlich im Einzelnen auseinander zu setzen und dazu gegebenenfalls auch notwendige ergänzende Feststellungen zu treffen hat.Der die Befreiung von der Rundfunkgebühr Beantragende hat nach Ergehen des "Mängelbehebungsauftrags" des BVwG zur Vorlage von Nachweisen des Bezugs einer anspruchsbegründenden Leistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO Unterlagen betreffend deutsche Studienförderung vorgelegt, von denen er meinte, sie würden einen Anspruch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, FMGebO in Verbindung mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts begründen. In einem solchen Fall liegt keine Unvollständigkeit des Anbringens vor, die eine Zurückweisung erlauben würde, sondern es ist in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sich das BVwG mit der unionsrechtlichen Argumentation des Antragstellers inhaltlich im Einzelnen auseinander zu setzen und dazu gegebenenfalls auch notwendige ergänzende Feststellungen zu treffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J04

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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