RS Vwgh 2017/12/18 Ro 2016/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2017
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs3;
FMGebO §50;
FMGebO §51 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/17/0161 E 9. Juni 2010 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zu prüfen ist, ob auf Grund der Anordnung des § 51 Abs. 1 FMGebO, "erforderliche Nachweise anzuschließen", die Behörden zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigt gewesen wären. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die Fernmeldegebührenordnung legt nun nicht ausdrücklich fest, wodurch der Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 2 FMGebO zu erbringen ist. Die Anordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.Zu prüfen ist, ob auf Grund der Anordnung des Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, "erforderliche Nachweise anzuschließen", die Behörden zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt gewesen wären. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die Fernmeldegebührenordnung legt nun nicht ausdrücklich fest, wodurch der Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FMGebO zu erbringen ist. Die Anordnung, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J03

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten