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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/17/0161 E 9. Juni 2010 RS 2 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Zu prüfen ist, ob auf Grund der Anordnung des § 51 Abs. 1 FMGebO, "erforderliche Nachweise anzuschließen", die Behörden zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigt gewesen wären. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die Fernmeldegebührenordnung legt nun nicht ausdrücklich fest, wodurch der Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 2 FMGebO zu erbringen ist. Die Anordnung, die "gemäß § 50 erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.Zu prüfen ist, ob auf Grund der Anordnung des Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, "erforderliche Nachweise anzuschließen", die Behörden zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt gewesen wären. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/21/0302), vermag das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben genannten Erkenntnis vom 29. April 2010 (welches die Frage des Nachweises eines "gesicherten Lebensunterhalts" betraf) festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist. Die Fernmeldegebührenordnung legt nun nicht ausdrücklich fest, wodurch der Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FMGebO zu erbringen ist. Die Anordnung, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150042.J03Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018