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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs2 idF 2010/I/111;Rechtssatz
Da es sich bei der revisionsgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012.Da es sich bei der revisionsgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150026.J06Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018