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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs2 idF 2010/I/111;Rechtssatz
Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, war, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt. Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das BBG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, war, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt. Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 an Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd Paragraph 27, Absatz 2, EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 erfasst würden vergleiche Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 27, Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150026.J02Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018