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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/15/0016 E 18. Dezember 2017Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2011/15/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf hingewiesen, dass eine Organisatorin von Tippgemeinschaften mit ihren Serviceleistungen - wie Organisation und Durchführung der Spielgemeinschaften und Erstellung von Zahlenreihen - nebst verschaffter Lottospielteilnahme eine einheitliche Leistung erbringt und die von ihr vereinnahmten Spieleinsätze nicht als durchlaufende Posten zu behandeln sind. Die Aufspaltung in mehrere selbständige Leistungen ist tatsächlich nicht möglich und wäre wirklichkeitsfremd. Die Serviceleistungen stellen somit nicht nur Nebenleistung zum vermittelten Lottospiel dar, sondern sind Teil einer einheitlichen (umsatzsteuerpflichtigen) Leistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150015.J01Im RIS seit
16.01.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018