RS Vwgh 2017/12/18 Ra 2017/15/0063

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §79 Abs1;
  1. EStG 1988 § 79 heute
  2. EStG 1988 § 79 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. EStG 1988 § 79 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  4. EStG 1988 § 79 gültig von 27.08.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  5. EStG 1988 § 79 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 79 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die gesetzlichen Vorgaben sehen ausdrücklich nur die Bekanntgabe einer monatlichen Lohnsumme für alle Dienstnehmer vor, sodass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich noch keine Offenlegung weitergehender Informationen zur Folge hat.Nach Paragraph 79, Absatz eins, EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die gesetzlichen Vorgaben sehen ausdrücklich nur die Bekanntgabe einer monatlichen Lohnsumme für alle Dienstnehmer vor, sodass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich noch keine Offenlegung weitergehender Informationen zur Folge hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150063.L04

Im RIS seit

17.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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