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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide im angefochtenen Umfang an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts und aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG).Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide im angefochtenen Umfang an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts und aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins und 3 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150031.L03Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019